Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB der Zollflix GmbH

1. Präambel

Die Zollagentur Zollflix GmbH bearbeitet alle Aufträge ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB). Die nachstehend vereinbarten AGB´s zwischen der Zollagentur Zollflix und dem Auftraggeber gelten für alle Geschäftsbeziehungen. Dies gilt auch dann, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die Zollagentur Zollflix ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die Zollagentur Zollflix auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

2. Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen

Die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (nachfolgend ADSp) in der jeweils aktuellen Fassung finden ergänzende Anwendung, sofern diese AGB keine abweichende Regelung vorsehen. Der Inhalt der ADSp ist dem Auftraggeber bekannt und fester Bestandteil des Vertrages.

3. Geltungsbereich

Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.

4. Vertragsschluss

4.1. Der Auftraggeber gibt durch die Unterzeichnung der Zollvertretungsmacht ein Angebot zum Vertragsschluss ab.

 

4.2. Dieses Angebot gilt durch die Zollagentur Zollflix als angenommen, wenn die Zollagentur Zollflix nicht unverzüglich nach Zugang des Angebots widerspricht.

 

4.3. Durch die Abgabe der Vertretungsmacht nach Artikel 19 des Zollkodex der Union (nachfolgend UZK) wird die Zollagentur Zollflix zum Zollvertreter nach Artikel 5 Nr. 6. des UZK bestellt.

5. Leistungen der Zollagentur Zollflix

5.1. Die Zollagentur Zollflix übernimmt die Vertretung des Auftraggebers bei den Zollbehörden ausschließlich nach Artikel 18 Abs. 1 UZK (direkte Stellvertretung).


5.2. Soweit nicht anders vereinbart, verpflichtet sich die Zollagentur Zollflix, Aufträge im Namen und für Rechnung des Auftraggebers für folgende Zollverfahren auszuführen:

 

  • Artikel 5, Nr. 16. a) UZK – Überlassung zum freien Verkehr,
  • Artikel 5, Nr. 16. b) UZK – Besondere Verfahren und
  • Artikel 5, Nr. 16. c) UZK – Ausfuhr.

5.3 Diese Leistungen stehen von Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 16 Uhr, sowie am Freitag von 8:00 bis 14.00 Uhr zur Verfügung. Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel 48 Stunden (2 Arbeitstage). An Wochenenden, an gesetzlichen Feiertagen und während der Betriebsruhe der Zollagentur Zollflix steht dieser Service nicht zur Verfügung.


5.4 Diese Tätigkeiten nimmt die Zollagentur Zollflix nicht wahr: Die Zollagentur Zollflix kann keine rechtliche Beratung durch Rechtsanwälte und Steuerberater ersetzen oder die dienstlichen Entscheidungen der Zollbehörden beeinflussen. Alle Auskünfte können aus rechtlichen Gründen nur unverbindlich erteilt werden und beziehen sich ausschließlich auf geltenden Zollbestimmungen.


5.5 Die Zollvorschriften anderer Länder liegen der Zollagentur Zollflix nicht vor.

6. Zahlungspflichten des Auftraggebers

6.1. Aufträge wickelt Zollagentur Zollflix gemäß individuell vereinbarter Leistungspreise ab.

 

6.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Zahlung dieser Vergütung, sowie sämtlicher Abgaben und sonstigen Aufwendungen, die der Zollagentur Zollflix im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags für ihn verauslagt. Zollagentur Zollflix hat hierbei Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die Zollagentur Zollflix den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Zollagentur Zollflix kann im Einzelfall für diese Abgaben und sonstigen Aufwendungen auch Freihaltung verlangen.

 

6.3. Zu den sonstigen Aufwendungen gehören insbesondere:
(a) die notwendigen Rechtsverfolgungskosten zur Abwehr von unberechtigten Ansprüchen gegen Zollagentur Zollflix, die im Zusammenhang mit deren Tätigkeit für den Auftraggeber entstehen;
(b) etwaige Zollstrafen und Säumniszuschläge für die Verauslagung bei der Zollkasse.

 

6.4. Die Abrechnung für erbrachte Beratungsleistungen, gezahlte Abgaben und sonstige Aufwendungen der Zollagentur Zollflix werden grundsätzlich je Auftrag erstellt.

 

6.5. Die Bezahlung erfolgt sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug ausweislich der Vertretungsmacht (Auftrag) in bar oder per Lastschrifteinzug oder per Banküberweisung an:

Zollagentur Zollflix UG, Bankdaten:

Berliner Sparkasse
IBAN: DE61 1005 0000 0191 0304 65, BIC: BELADEBEXXX

 

6.6. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug. Werden Zahlungsziele überschritten, so werden dem Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 8,00% p.a. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank berechnet (§ 247
Abs. 2 BGB).

 

6.7. Die Vorlagenprovision ist nur bei Sofortzahlung vollständig kürzbar.

 

6.8. Entgeltminderungen dürfen nur nach schriftlicher Genehmigung der Zollagentur Zollflix vorgenommen werden.

 

6.9. Die Zollagentur Zollflix ist berechtigt, die Leistungen aus zu diesem Zeitpunkt laufenden Aufträgen entschädigungslos einzustellen.
Weitergehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

7. Stellung von Sicherheiten durch den Auftraggeber

7.1. Die Zollagentur Zollflix ist jederzeit berechtigt, vom Auftraggeber die Stellung einer Sicherheit in Form einer Bankbürgschaft unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage (§ 771 BGB), oder eine Barsicherheit zu fordern. Die Bürgschaft /Barsicherheit dient der Sicherung von Forderungen der Zollagentur Zollflix gegen den Auftraggeber über die potentiellen Einfuhrabgaben und etwaige daraus resultierende Bußgeldbescheide.

 

7.2. Die Sicherheit kann bis zu 25% der von der Zollagentur Zollflix in den ersten sechs Wochen ihrer Tätigkeit voraussichtlich abgefertigten Zollwertes betragen. Wird die Bürgschaft / Barsicherheit im weiteren Verlauf der Vertragsbeziehungen angefordert, beläuft sie sich auf bis zu 25% des Zollwerts der in den letzten sechs Wochen vor der Anforderung
abgefertigten Waren.

 

7.3. Die Anpassung der Bürgschafts-/ Barsicherheitshöhe kann von jeder Seite verlangt werden, wenn sich der abgefertigte Warenwert in den letzten drei Monaten vor dem Anpassungsverlangen um mehr als 15% gegenüber dem Warenwert verändert hat, der der letztmaligen Sicherheitsstellung zu Grunde lag.

 

7.4. Die Sicherheit ist grundsätzlich nach Ablauf von drei Jahren nach Entstehen der letzten Zollschuld, die durch eine Zollabfertigung aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags entstanden ist, zurückzugeben. Diese Frist verlängert sich um die Zeit von der Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen Abgabenbescheide bezüglich  Zollabfertigungen, die auf Grund dieses Vertrages durchgeführt werden, bis zum rechtskräftigen Abschluss eines solchen Verfahrens.

8. Vorlagepflichten des Auftraggebers

8.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Zollagentur Zollflix sämtliche für die Anmeldung im
Einzelfall notwendigen Dokumente zu übergeben. Hierzu gehören insbesondere:

(a) gültige Ursprungsnachweise sowie Präferenznachweise, sofern der Auftraggeber
Zollpräferenzen beantragen bzw. in Anspruch nehmen will;
(b) Handels- oder Proformarechnungen, Frachtkostenrechnung;
(c) Internationale Frachtbriefe, Direktbeförderungsnachweise;
(d) Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen; Auskünfte zur Güterliste
(e) internationale Einfuhrbescheinigungen;
(f) Exportlizenzen des Drittstaates;
(g) Überwachungsdokumente und Warenzeugnisse;
(h) verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA);
(i) verbindliche Ursprungsauskünfte (vUA).

9. Mitteilungspflichten und Zusicherungen des Auftraggebers

9.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Zollagentur Zollflix rechtzeitig vor der Zollanmeldung folgende Mitteilungen zu tätigen:
(a) sämtliche für die Zollanmeldung erforderlichen Angaben, insbesondere alle Angaben zu Mengen, Stückzahlen, Inhalten, Gewichten sowie Mindesteinfuhrpreisregelungen;
(b) die KN-Codenummer der abzufertigenden Ware sowie bei der Einfuhr den 11-stelligen Warencode, bei der Ausfuhr den 8-stelligen Warencode; sollte zum Zeitpunkt der Zollabfertigung kein KN- Code bzw. kein 11-stelliger Warencode vorliegen, ist die Zollagentur Zollflix zur eigenständigen Ermittlung berechtigt – auf Punkt 15.1 dieser AGB wird insoweit ausdrücklich hingewiesen.

 

9.2. Der Auftraggeber sichert zu, dass sämtliche Angaben korrekt und vollständig sind, Nachfragen nach bestem Wissen und Gewissen zu beantworten und auf Besonderheiten hinsichtlich der Ware hinzuweisen.

 

9.3. Der Auftraggeber sichert zu, dass er Besitzer der Waren im Sinne des Artikel 5 Nr. 34 UZK der anzumeldenden Waren ist, oder in Vollmacht des Besitzers der Waren im Sinne des Artikel 5 Nr. 34 UZK handelt, oder über die anzumeldenden Waren Verfügungsberechtigt ist.

 

9.4. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass er durch die Zollanmeldung Anmelder im Sinne des Artikels Nr. 15 UZK ist.

 

9.5. Der Auftraggeber ist gem. §15 UStG zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Zollagentur Zollflix gesondert darauf hinzuweisen, falls der Vorsteuerabzug entfällt.

 

9.6. Verpflichtungen nach dem Außenwirtschaftsrecht, sowie die Einhaltung der bestehenden Embargovorschriften, Verbote und Beschränkungen unterliegen der Verantwortung des Auftraggebers.

 

9.7. Der Auftraggeber sichert zu, dass der Käufer und der Verkäufer der anzumeldenden Waren nicht verbunden sind oder die Verbindung den Preis nicht beeinflusst hat (Art. 70, Absatz 3, Buchstabe d) UZK).

 

9.8. Der Auftraggeber hat den Behörden auf Verlangen sämtliche angeforderten Unterlagen jederzeit zur Verfügung zu stellen und/oder den Behörden Zugang zu den gewünschten Unterlagen/Daten zu gewähren, wenn die Zollagentur Zollflix im Zusammenhang mit der Tätigkeit für den Auftraggeber von den deutschen Behörden in Anspruch genommen wird.

10. Haftung des Auftraggebers

10.1. Der Auftraggeber übernimmt gegenüber der Zollagentur Zollflix die volle Haftung für die rechtzeitige Vorlage der notwendigen Dokumente, sowie für die Vollständigkeit und Richtigkeit sämtlicher Angaben, die für die Durchführung der Aufträge durch die Zollagentur Zollflix erforderlich sind. Der Auftraggeber trägt alle Kosten und steuerlichen Nachteile, die durch unrichtige, unvollständige oder verspätete Angaben bzw. durch die Nichtvorlage der notwendigen Dokumente verursacht werden. Er stellt die Zollagentur Zollflix im Innenverhältnis von jeglichen Ansprüchen Dritter, einschließlich der Zoll- und Finanzbehörden, im Zusammenhang mit der Tätigkeit für den Auftraggeber frei.

 

10.2. Auftraggeber und Importeur/Exporteur haften gegenüber der Zollagentur Zollflix als Gesamtschuldner (§§ 421 ff. BGB) für alle Kosten und steuerlichen Nachteile, die Zollagentur Zollflix im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags entstehen, sofern der Auftraggeber nicht selbst Importeur der Ware ist.

 

10.3. Der Auftraggeber tritt der Zollagentur Zollflix bereits jetzt alle Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gegen den  Importeur/Exporteuer ab, die darauf beruhen, dass der Importeur/Exporteur die notwendigen Angaben und Unterlagen unrichtig, unvollständig oder verspätet übermittelt.

11. Zurückbehaltungsrecht

11.1. Bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung, der Abgaben und des Aufwendungsersatzes nach § 5 der Auftragsbedingungen steht Zollagentur Zollflix ein Zurückbehaltungsrecht im Hinblick auf sämtliche Unterlagen zu, die Zollagentur Zollflix vom
Auftraggeber oder Dritten in Zusammenhang mit der Verzollung erhalten hat. Dieses Recht gilt auch nach Beendigung des Auftragsverhältnisses.

 

11.2. Die Zollagentur Zollflix darf ein Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen aus anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträgen nur ausüben, soweit sie unbestritten sind oder wenn die Vermögenslage des Auftraggebers die Forderung von Zollagentur Zollflix gefährdet.

12. Pfandrecht

12.1. Die Zollagentur Zollflix und der Auftraggeber sind sich darüber einig, dass die Zollagentur Zollflix ein Pfandrecht an den zu verzollenden Sendungen erwirbt, an denen die Zollagentur Zollflix im Geschäftsverkehr Besitz erlangt oder noch erlangen wird.

 

12.2. Das Pfandrecht dient der Sicherheit aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche, die Zollagentur Zollflix aus der jeweiligen Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber zustehen.

13. Ablehnungsrecht aus wichtigem Grund

Die Zollagentur Zollflix behält sich vor, aus wichtigem Grund die Zollabfertigung abzulehnen.
Einen solchen wichtigen Grund stellt insbesondere dar:


(a) Zahlungsverzug des Auftraggebers;
(b) Fehlende Dokumente für eine ordnungsgemäße Zollanmeldung;
(Zollvollmacht, EORI-Nummer), Unterschriebene AGB´s
(c) Kurzfristigkeit und drohende Fristabläufe;
(d) Unzureichende Warenbeschreibung.

 

Aus dieser Ablehnung resultierende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind
ausgeschlossen.

14. Prüfungspflichten der Zollagentur Zollflix

14.1. Die Zollagentur Zollflix übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit des aufgrund fehlender Angaben des Auftraggebers (Punkt 9.1 Buchstabe b) dieser Auftragsbedingungen) ermittelten KN- Codes. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass eine verbindliche Zolltarifauskunft (sog. vZTA) bei den zuständigen Zollbehörden beantragt werden kann.

 

14.2. Die Zollagentur Zollflix ist nicht verpflichtet, die Möglichkeit und die Voraussetzungen der Zollabfertigung zu einem begünstigten Zollsatz zu prüfen oder den Auftraggeber hierüber aufzuklären. Die Pflicht, sich über etwaige Zollbefreiungen und diesbezüglich beizubringende Unterlagen zu informieren, obliegt allein dem Auftraggeber als Einführer der Ware, es sei
denn, es wird eine gesonderte schriftliche Vereinbarung getroffen.

 

14.3. Die Zollagentur Zollflix ist weder zur Prüfung einer etwaigen Verletzung gewerblicher Schutzrechte noch zur Prüfung auf Verbote und Beschränkungen (Ein-, Aus- oder Durchfuhrverbote) sowie auf außenwirtschaftliche Beschränkungen (insbesondere nach der
EG-Dual-USE-Verordnung und nach dem AWG / der AWV) verpflichtet. Die entsprechenden Prüfungen erfolgen eigenverantwortlich durch den Auftraggeber. Die Prüfungsergebnisse sind Zollagentur Zollflix schriftlich mitzuteilen.

 

14.4. Hat die Zollagentur Zollflix begründeten Anlass zu der Annahme, dass ein Auftrag gegen gesetzliche Verbote oder die guten Sitten verstößt, besteht keine Verpflichtung der Zollagentur Zollflix, den Auftrag durchzuführen. Auch im Falle höherer Gewalt besteht kein
Anspruch des Auftraggebers zur Ausführung des Auftrags durch Zollagentur Zollflix. In den genannten Fällen ist die Zollagentur Zollflix zum fristlosen Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluss der Haftung berechtigt.

15. Subunternehmen

Die Zollagentur Zollflix ist berechtigt, Zoll- und Logistikunternehmen als Erfüllungsgehilfen einzusetzen. Der Auftraggeber stimmt zu, dass diese von der Zollagentur Zollflix ausgewählten Erfüllungsgehilfen für ihn die Zollabwicklung oder Einzelleistungen im Rahmen des jeweiligen Auftrages vornehmen dürfen.

16. Datenspeicherung

16.1. Zum Zweck der vertraglich vereinbarten Tätigkeiten ist Zollagentur Zollflix berechtigt, Daten zu speichern und zu verwenden. Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich mit der Verwendung und Speicherung der Daten zu dem vorgenannten Zweck einverstanden.

 

16.2. Die Zollagentur Zollflix stellt in zumutbarem Umfang sicher, dass die Daten nicht unbefugten Dritten zugänglich sind und wird hierbei die für die Geheimhaltung und datenschutzrechtlichen Anforderungen erforderlichen Maßnahmen in zumutbarem Rahmen treffen. Hierzu gehört auch die Berechtigung, die von den Kunden übermittelten Daten zu
überprüfen, um eventuellen vertrags- oder gesetzeswidrigen Handlungen entgegenzuwirken. Das gilt insbesondere bei dem Verdacht auf Manipulation im Rahmen der Zolldeklarationen bzw. der gesamten Zollabwicklung.

 

 16.3. Die Zollagentur Zollflix sichert keine absolute Datensicherheit gegen Angriffe Dritter zu.

17. Abtretung

17.1. Jede Abtretung von Ansprüchen aus dem Vertragsverhältnis seitens des Auftraggebers bedarf der vorherigen Zustimmung der Zollagentur Zollflix.

 

17.2. § 354a Abs. 1 HGB bleibt unberührt.

18. Versicherung

Die Zollagentur Zollflix hat eine Haftpflichtversicherung/Vermögenschadenshaftpflicht für die
vertraglich vereinbarten Tätigkeiten in folgender Höhe abgeschlossen:

 

  • Maximal je Schadensfall: EUR 500.000
  • Maximierung pro Jahr EUR 1.000.000

19. Haftung der Zollagentur Zollflix

19.1. Die Zollagentur Zollflix haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit Zollagentur Zollflix keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

 

19.2. Die Zollagentur Zollflix haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern die Zollagentur Zollflix eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Diese  Haftungsbegrenzung entspricht in der Regel der Versicherungssumme in
Punkt 18 der AGB, da sie in einem angemessenen Verhältnis zum vertragstypischen Schadensrisiko steht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels dieser Auftragsbedingungen erforderlich ist.

 

19.3. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.

 

19.4. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von
Sachschäden gemäß § 823 BGB.

 

19.5. Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber Zollagentur Zollflix ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 

20. Verjährung

20.1. Die Verjährungsfrist für gegen Zollagentur Zollflix gerichtete Ansprüche, die nicht auf
einem zurechenbaren vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten oder einer Verletzung
des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der vertragswesentlichen Pflichten beruhen,
beträgt ein Jahr.


20.2. Der Beginn der Verjährung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

21. Kündigung des Auftragsverhältnisses

21.1. Der aufgrund der Zollvollmacht (Auftrag) geschlossene Vertrag gilt ab Vertragsschluss.
Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Vertrag kann unter
Berücksichtigung einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Für die
Abwicklung von Aufträgen, die bis zum Vertragsende erteilt worden sind, aber bis
Vertragsende noch nicht vollständig abgewickelt wurden, gilt der Vertrag bis zur Abwicklung
der Aufträge weiter.

 

21.2. Die Kündigung des aufgrund der Zollvollmacht geschlossenen Vertrages hat per
Einschreiben zu erfolgen.

 

21.3. Mit der Beendigung des Vertrages erlischt auch die Zollvertretungsmacht. Sie gilt
jedoch für solche Aufträge weiter, die bis zum Vertragsende noch nicht vollständig
abgewickelt worden sind. Nach Beendigung des letzten Auftrags gibt die Zollagentur Zollflix
die Vollmachtsurkunde auf Verlangen des Auftraggebers zurück. Für behördliche
Prüfzwecke darf Zollagentur Zollflix eine Kopie behalten.

22. Änderungen der AGB

22.1. Die Zollagentur Zollflix kann die vorliegenden AGB jederzeit ändern. Hierauf wird die
Zollagentur Zollflix jeweils gesondert hinweisen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der
Schriftform.

 

22.2. Bei jeder Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann der Auftraggeber
sofort und fristlos kündigen.

 

22.3. Widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb einer Woche nach Zugang der
Änderungsmitteilung oder bestätigt er sie durch Beauftragung, so gelten die geänderten
Bedingungen.

23. Schlussbestimmungen

23.1. Die Vertragsparteien vereinbaren für alle Rechtsstreitigkeiten, die aus den
Auftragsbedingungen resultieren, als Gerichtsstand Berlin Charlottenburg. Für Ansprüche
gegen die Zollagentur Zollflix ist der ausschließliche Gerichtsstand Berlin Charlottenburg.


23.2. Diese Auftragsbedingungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland
unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.


23.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen ganz oder teilweise
rechtsunwirksam oder nichtig sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt.